Allgemeine Verkaufs-bedingungen

Stand: 05/2016

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Mar-Ko Fleischwaren GmbH & Co. KG („Mar-Ko“) mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Mar-Ko die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Mar-Ko in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Mar-Ko ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Mar-Ko in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen Mar-Ko und dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Mar-Ko oder ein Vertrag bzw. eine Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber Mar-Ko abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote der Mar-Ko sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Mar-Ko dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, Warenproben, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – jeweils auch falls in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich Mar-Ko Eigentums-, Urheber- sowie sämtliche gewerbliche Schutzrechte vorbehält.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist Mar-Ko berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei Mar-Ko anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform gemäß § 126b BGB (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Mit der Lieferung der Ware geht keine Übertragung von Urheber- und anderen gewerblichen Schutzrechten auf den Käufer einher.

§ 3 Lieferfrist, Nichtverfügbarkeit der Leistung

(1) Die Lieferfrist wird grundsätzlich individuell vereinbart. Andernfalls wird sie von Mar-Ko bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern Mar-Ko verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Mar-Ko nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Mar-Ko den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Mar-Ko berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Mar-Ko unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, (a) wenn Mar-Ko ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, (b) weder Mar-Ko noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder (c) Mar-Ko im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Mar-Ko ist in für den Käufer zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, die als Teilerfüllung gelten.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsstellung und Eingang der Ware beim Käufer.

(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Mar-Ko behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Mar-Ko auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(3) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 dieser AVB, unberührt.

(4) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Mar-Ko auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist Mar-Ko nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Mar-Ko den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Mar-Ko aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält Mar-Ko sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Mar-Ko unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Mar-Ko gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Mar-Ko berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Mar-Ko ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Mar-Ko diese Rechte nur geltend machen, wenn Mar-Ko dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (b) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  • Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an Mar-Ko ab. Mar-Ko nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Mar-Ko ermächtigt. Mar-Ko verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Mar-Ko gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Mar-Ko den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Mar-Ko verlangen, dass der Käufer Mar-Ko die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Mar-Ko in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Mar-Ko um mehr als 10 %, wird Mar-Ko auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach der Wahl von Mar-Ko freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers, Beschaffenheit der Ware

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

(2) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Mar-Ko zunächst wählen, Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu leisten. Das Recht von Mar-Ko, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Mar-Ko ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(5) Der Käufer hat Mar-Ko die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an Mar-Ko zurückzugeben.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Mar-Ko, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Mar-Ko vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ist der Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass das Interesse am übrigen Teil der Lieferung nicht besteht.

(8) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haftet Mar-Ko bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Mar-Ko – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Mar-Ko vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Mar-Ko jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Mar-Ko nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

(4) Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen des Abs. 2 nicht, soweit Mar-Ko einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Zusicherungen oder Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn Mar-Ko sie ausdrücklich und schriftlich gewährt. Eine Garantie wird insbesondere nicht durch die Übersendung von Warenmustern oder Warenproben, Produktbeschreibungen und Katalogen übernommen.

(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Mar-Ko die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Leergut

(1) Von Mar-Ko erhaltenes Leergut bzw. wiederverwendbares Verpackung- und Transportmaterial einschließlich Paletten, Eurokisten, H1-Hygienepaletten usw. hat der Käufer, soweit nicht von ihm erworben, gereinigt und hygienisch einwandfrei an Mar-Ko zurückzugeben oder durch Leergut gleicher Art, Güte und Menge zu ersetzen. Ist dem Käufer eine Leergutübergabe bei der Anlieferung nicht möglich, so hat er innerhalb von 21 Tagen für eine Rückgabe des Leergutes zu sorgen. Gerät er mit der Rückgabe in Verzug, ist Mar-Ko nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, die Rücknahme zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen. Eine dem Käufer übermittelte Aufstellung über ausstehendes Leergut gilt als anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen widerspricht.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen Mar-Ko und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Mar-Ko in Blankenhain. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Mar-Ko ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.